Seit Januar 2009 gibt es die Bildungsprämie für Erwerbstätige zur Finanzierung der beruflichen Weiterbildung. Da Lese- und Schreib-Kurse dazu dienen, die persönliche allgemeine berufliche Bildung zu verbessern, sind sie grundsätzlich förderbar. 50% der Maßnahme-Kosten, seit 1. Januar 2010 sind dies maximal 500,00 €, können so als Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen (ebenfalls neu ab 1. Januar 2010) 25.600,00 € (51.200,00 € bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. Während der Erziehungszeiten sind keine Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Weitere Infos: www.bildungspraemie.info
Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit besteht mit dem "Bildungsgutschein", der seit Januar 2003 seitens der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsgemeinschaften an ihre KundInnen ausgehändigt wird. Vorher muss der individuelle Bildungsbedarf von den Kostenträgern festgestellt werden und die Bildungsmaßnahme als sinnvoll erachtet werden. Die Bildungsgutscheine können bei Weiterbildungsträgern eingelöst werden, die die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) anerkannt haben. Weitere Infos: www.arbeitsagentur.de
Noch immer erreichen den Bundesverband Alphabetisierung und Grundbildung zahlreiche Anfragen, in denen die derzeitigen Möglichkeiten der Finanzierung von Lese- und Schreibkursen thematisiert wurden. Auf eine entsprechende Nachfrage hat die Bundesagentur für Arbeit folgende Auskunft erteilt:
Die Alphabetisierung ist grundsätzlich dem Bereich der Allgemeinbildung zuzurechnen und damit nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitslose. Für die Alphabetisierung von deutschen Erwachsenen gibt es derzeit keinen Kostenträger. Die BA sieht die Alphabetisierung dieser Personengruppe als Aufgabe der Bundesländer (und ggf. der Kommunen) an, denen die Trägerförderung obliegt. Eine Bereitschaft der Grundsicherung, die Förderung der Alphabetisierung (evtl. auch teilweise) zu übernehmen, würde bedeuten, Versäumnisse im Bildungsystem, das in der Kulturhoheit der Länder liegt, zu Lasten des Bundes beheben zu lassen. Die Situation ist vergleichbar mit der im Bereich der Sprachförderung: Hier werden die Grundlagen für eine gesellschaftliche Integration außerhalb der Grundsicherung geschaffen, bevor die berufliche Integration angegangen wird (bestes Beispiel sind die speziellen Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - für Analphabeten). Eine Förderung seitens der Grundsicherungsstellen ist möglich, wenn ein Hilfebedürftiger seinen Rechtsanspruch auf die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss verwirklicht und sich während einer Maßnahme zur beruflichen Integration herausstellt, dass das Maßnahmeziel wegen des Analphabetismus nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen ist die Alphabetisierung Bestandteil der übergeordneten Maßnahme.
Die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg hat am 23. Juni auf eine weitere Anfrage mitgeteilt, dass folgende Regelung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema Alphabetisierung abgestimmt wurde:
Kosten für Alphabetisierungskurse können im Einzelfall im Rahmen des Vermittlungsbudgets gefördert werden, sofern sie angemessen sind, die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist und ein anderer Leistungsträger für die Kostenübernahme nicht zuständig ist. Darüber hinaus kann Alphabetisierung Bestandteil einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i. V. m. § 46 SGB III sein. Soweit darüber hinaus noch Bedarf bestehen sollte, kommt ggf. auch § 16f SGB II in Betracht. Scheitert eine Förderung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45, 46 SGB III daran, dass Leistungen finanziert werden sollen, für die ein anderer Träger zuständig ist, kann die Leistung aus diesem Grund auch nicht als FF SGB II erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Aufstockungs- und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose gelockert ist. Kernaussage: Eine Förderung der Alphabetisierung ist im Rahmen der Basisinstrumente möglich, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist und ein anderer Leistungsträger für die Kostenübernahme nicht zuständig ist. (Vgl. ALFA-FORUM 71/2009, S. 30.)