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Die Satzung

Die Satzung zum Download finden Sie hier...

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)    Der Verein führt den Namen „Bundesverband Alphabetisierung und Grundbildung e.V.“

(2)    Der Sitz des Vereins ist Münster.
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte     Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Er ist um die Pflege kultureller Werte bemüht.
(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Lesens und Schreibens der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder,     Jugendlichen und Erwachsenen deutscher und nicht-deutscher Muttersprache sowie die Förderung des     Grundbildungsbereichs. Dieses Ziel soll insbesondere mit Hilfe der folgenden Maßnahmen verwirklicht werden:

1.     Aufbau eines bundesweiten Kooperationsverbundes zur Förderung der Alphabetisierung 
        und Grundbildung in der bildungspolitischen Information und Interessenvertretung

  •  Kooperation zwischen den in der Alphabetisierung tätigen Personen, Institutionen, Behörden, Verlagen etc.
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • wissenschaftliche Forschung
  • Entwicklung und Verbreitung von Unterrichtsmaterialien und
  • pädagogischer Fortbildung.


2.    Bereitstellung von Informationen und Beratung für bildungspolitische Entscheidungsträger zur Unterstützung der     Interessen lese- und schreibunkundiger Menschen und der in der Alphabetisierung engagierten Einrichtungen und     Personen.


3.    Entwicklung und Unterstützung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Alphabetisierung, um ein     öffentliches Bewusstsein für die Problematik zu entwickeln sowie die Zugangsmöglichkeiten zu Hilfsangeboten für     Betroffene zu verbessern.


4.       Unterstützung und Initiierung wissenschaftlicher Grundlagen- und Handlungsforschung im Bereich der Alphabetisierung     und     Grundbildung sowie Förderung von Publikationen in diesem Bereich.


5.    Unterstützung präventiver Maßnahmen im schulischen und sozialen Bereich.


6.    Unterstützung von Aktivitäten mit dem Ziel, die Literalität der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden     Bevölkerung zur erhalten und zu erweitern.


7.    Bundesweite Förderung und Verbreitung des pädagogischen und technischen Wissens für alle in der         Alphabetisierung Tätigen durch Förderung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen sowie Förderung der Produktion     und Verbreitung von Materialien, die die Alphabetisierungsarbeit pädagogisch und technisch unterstützen.


8.    Unterstützung von Modellvorhaben, die einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der     Alphabetisierungsarbeit in der Bundesrepublik leisten.


§ 3    Selbstlosigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe     Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile aus dem     Vereinsvermögen.

§ 4    Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

(1)    Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2)    Der Eintritt in den Verein ist jederzeit per schriftlicher Beitrittserklärung möglich.
(3)    Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt aus dem Verein
c) Ausschluss
d) 2 ausstehende Jahresbeiträge.

(4)    Der Austritt aus dem Verein ist zum Quartalsende durch schriftliche Kündigung an den Vorstand 1 Woche vor     Quartalsende möglich.
(5)    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das von einem Ausschluss     betroffene Mitglied kann innerhalb von 3 Wochen beim Vorstand schriftlichen Widerspruch einlegen, über den die     Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(6)    Mitgliedsbeiträge können auf Antrag beim Vorstand erlassen werden.
(7)    Ehrenmitglieder, die als solche vom Vorstand des Vereins erklärt sind, sind voll stimmberechtigt.
(8)    Fördernde Mitglieder, die als solche in den Verein eingetreten sind, haben kein Stimmrecht. Auf Antrag erfolgt eine     Umwandlung vom fördernden Mitglied zum Mitglied bzw. umgekehrt.

§ 5    Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand

§ 6    Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ferner vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des     Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes eine Einberufung     verlangen.
(3)    Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen zum     Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Vereinsmitglieder können per Post oder per     E-Mail eingeladen werden.
(4)    Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu     behandeln.
(5)    Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über

a)    Wahl und Entlastung des Vorstandes
b)    Genehmigung des Haushaltsplanes (insbesondere Umfang von Veranstaltungen mit verschiedenen Lerngruppen für ein Jahr)
c)    Wahl des Rechnungsprüfers
d)    Satzung und Satzungsänderung
e)    Auflösung des Vereins
f)    die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher         Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen.
(7)    Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung     anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur     Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 3 gefasst werden. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind der Einladung im     Wortlaut beizufügen.

§ 7    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern.
(2)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist     zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3)    Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein nach außen hin vertreten. Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die für den     Verein Fahrten unternehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten.
(4)    Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung     und übernimmt die organisatorische Arbeit. Seine Aufgaben sind insbesondere
a)    die Aufstellung des Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr sowie die Abfassung des Jahresberichtes     und des Rechnungsabschlusses.
b)    die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
c)    die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung eines Programmvorschlages für das     Geschäftsjahr.
d)    die Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins.
(5)    Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen.
(6)    Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung     hierzu schriftlich bei Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden.
(7)    Beschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden.
(8)    Das einladende Vorstandsmitglied führt das Protokoll.
(9)    Bei schriftlichen Beschlüssen teilt das einladende Vorstandsmitglied den anderen Vorstandsmitgliedern das     Beschlussergebnis schriftlich mit.
(10)     Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(11)     Der Vorstand wird ermächtigt, besondere Vertreter i. S. des § 30 BGB bestellen zu können.

§ 8    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte, besonders anerkannte Körperschaft der öffentlichen Kulturpflege oder an eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die sich um die